Restschuldbefreiung


Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) zum 01.01.1999 wurde das Rechtsinstrument der Restschuldbefreiung in das deutsche Insolvenzrecht eingeführt. Das Restschuldbefreiungsverfahren führt dazu, dass nicht oder nicht vollständig erfüllte Insolvenzforderungen nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr durchgesetzt werden können.

In den seltesten Fällen führt das Insolvenzverfahren zu einer vollständigen Erfüllung der Insolvenzforderungen. In Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren überwiegen diejenigen Verfahren in denen keine oder eine nur sehr geringe Quote, meist unter 1 % auf die Forderungen ausgezahlt werden. Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens führt damit auch zu keiner wesentlichen wirtschaftlichen Verbesserung des Schuldners.

Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung soll dem redlichen Schuldner die Möglichkeit eines Neuanfanges eröffnet werden, indem dieser bei Erfüllung der Voraussetzungen und Obligenheiten von der Erfüllung der Restverbindlichkeiten befreit wird.

Das Restschuldbefreiungsverfahren ist in den §§ 293 - 303 InsO geregelt. Es wird auf Antrag des Schuldners eingeleitet, über welchen das Insolvenzgericht entscheidet.

Die Restschuldbefreiung wird versagt, wenn u.a.

  • der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 - 283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (z.Bsp. Bankrott),
  • der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in bestimmten Zusammenhängen falsche Angaben gemacht hat oder
  • der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Die Versagungsgründe sind in § 290 InsO abschließend aufgeführt. Ein auf die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO aufgezählten Versagungsgründe gestützter Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn der Gläubiger diesen Antrag im Schlusstermin stellt. Eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO kann nach dem Schlusstermin nicht mehr beantragt werden. Der Schlusstermin enthält insoweit eine Zäsur.

Für die Erlangung des Restschuldbefreiung hat der Schuldner bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen, u.a.

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit ablehnen,
  • Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, das Erbe nicht auszuschlagen, denn die Erbausschlagung hat wegen § 83 Abs. 1 S. 1 InsO nach h.M. für den Schuldner keine nachteiligen Konsequenzen.

Während der Wohlverhaltensperiode hat der Schuldner auch seine pfändbaren Bezüge (§ 287 Abs. 2 InsO) an den Treuhänder (§ 292 InsO) abzutreten. Der Selbstbehalt des Schuldners erhöht sich nach 4 und nochmals nach 5 Jahren gem. § 292 Abs. 1 InsO. Die Bundesregierung räumt jedoch selbst ein, dass der damit bezweckte Anreiz zu zusätzlichen Anstrengungen nicht erreicht wird.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase (6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) wird soweit kein Antrag auf Versagung gestellt wird, die Restschuldbefreiung erteilt. Antragsberechtigt für die Versagung sind der Insolvenzverwalter/Treuhänder oder jeder Gläubiger. Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann wegen Verletzung der Obliegenheiten nach § 295 InsO gestellt werden.

Von der Restschuldbefreiung sind bestimmte Forderungen ausgeschlossen. Hauptanwendungs-bereich liegt in der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Liegt eine solche Begehensweise vor, sollte dieser Rechtsgrund bei Anmeldung der Forderung angegeben und glaubhaft gemacht werden. Gegen die Anmeldung des Rechtsgrunges der vorsätzlich unerlaubten Handlung kann der Schuldner Widersprucherheben. Dem Gläubiger wird bei einem Widerspruch gegen den Rechtsgrung die Möglichkeit eingeräumt eine Feststellungsklage gegen den Schuldner einzuräumen. Wird die Forder