Nach §§ 4 a ff InsO können dem Schuldner, der eine natürliche Person ist und einen Atrag auf
Restschuldbefreiung gestellt hat, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung gestundet werden, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken. Eine Stundung der Verfahrenskosten erfolgt nur auf Antrag des Schuldners und nur, wenn - anfänglich - keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs.1 Nr.1 und 3 InsO vorliegen.
Gleichgültig ist, ob die natürliche Person als Unternehmer das Regelinsolvenzverfahren zu durchlaufen hat oder ob für sie als Verbraucher die Sonderregelungen der §§ 304 ff InsO gelten.
Stellt der Schuldner selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann er den Antrag auf Gewährung der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzantrag verbinden.
Kostenstundung kann nur erfolgen, wenn der Schuldner auch Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt und seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Dauer der Wohlverhaltensperiode an einen Treuhänder abgetreten hat.
Da die Gewährung der Kostenstundung vom Umfang des Vermögens des Schuldners abhängt, hat er in seinem Antrag darzulegen, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Über die Gewährung der Kostenstundung entscheidet das Insolvenzgericht.
Wird die Kostenstundung gewährt, kann dem Schuldner auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.
Die Stundung der Verfahrenkosten bewirkt, dass
Ist dem Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen.
Eine gewährte Stundeung der Verfahrenskosten kann durch das Gericht widerrufen werden, wenn
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